Vera Egenberger ist konfessionslos und hatte sich 2013 um eine Stelle bei der Diakonie in einem Antirassismusprojekt beworben, wurde aber abgelehnt, unter anderem weil sie konfessionslos ist. In der Stellenausschreibung war die Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder protestantischen Kirche ausdrücklich gefordert. Das sah Frau Egenberger als diskriminierend an und klagte auf Entschädigung. Das Arbeitsgericht gab ihr recht, das Landesarbeitsgericht wies ihre Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser legte fest, daß kirchliche Organisationen nur in Ausnahmefällen von Mitarbeitern die Zugehörigkeit zur Kirche fordern dürfen, und zwar nur dann, wenn dies für die Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich ist. Daraufhin gab das BAG Frau Egenbergers Klage statt. Das war 2018, also fünf Jahre nach der Bewerbung. Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Urteil aufgehoben, da es die Diakonie in ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht verletze. Es stellt sich damit zwar nicht offen gegen den EuGH, dessen Entscheidung es ausdrücklich anerkennt, versucht aber offensichtlich schon, die von EuGH verfügten starken Einschränkungen der Sonderrechte der Kirchen in Deutschland soweit es geht, zu entschärfen. Schon während der Coronapandemie hatte sich das Bundesverfassungsgericht als extrem religionsfreundlich erwiesen. Damals hatte es alle Veranstaltungsverbote als zulässig angesehen, außer das Verbot von Gottesdiensten. Dieses hob es schon im April 2020 auf, also schon ganz zu Beginn der Pandemie, als noch völlig unklar war, wie gefährlich das Virus ist und wie ansteckend es ist. Schon dies zeigte eine bedenkliche Schieflage des Gerichts zu Gunsten der Kirchen, deren Sonderrechte völlig anachronistisch sind und insgesamt aufgehoben werden sollten. Für Frau Egenberger geht die Sache nun vor dem BAG weiter, an welches das BVerfG die Sache zurückverwiesen hat. Der Rechtstreit ist damit nach über 12 Jahren noch immer nicht beendet.