Kameradenschwein

Für die Bundeswehr gelten besondere Regeln. Ein Hauptfeldwebel hatte
eine Affäre mit der Ehefrau eines anderen Soldaten derselben Einheit.
Dafür wurden ihm, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, die Bezüge für
einige Monate gekürzt. Dabei hatte sich sein Kamerad schon vor der
Affäre von seiner Frau getrennt, angeblich noch nicht endgültig, aber er
war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Begründung war, daß eine
solche Affäre mit der Frau eines Kameraden den Zusammenhalt in der
Truppe beeinträchtigen könne. Das ist zwar nachvollziehbar, blendet aber
nahezu alle anderen Aspekte des Falls aus, angefangen beim
Selbstbestimmungsrecht aller Beteiligten, vor allem der Frau. Das
Gericht stellt darauf ab, daß nach § 1353 BGB noch immer
Geschlechtsverkehr Teil der ehelichen Gemeinschaft sei. Dabei hat der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erst Anfang 2025 entschieden,
daß sich aus der Eheschließung gerade kein Recht auf Sex ableiten ließe,
weil dies mit dem Selbstbestimmungsrecht der Eheleute unvereinbar sei.
Auch dürfte der Zusammenhalt in der Truppe ähnlich gestört werden, wenn
ein Soldat etwas mit der unverheirateten Partnerin eines anderen
Soldaten anfängt. Dies wird aber nicht sanktioniert. Anscheinend liegt
dem Urteil ein sehr archaisches, patriarchalisches und völlig überholtes
Weltbild zugrunde, indem die Ehefrau noch immer eine Art Besitz ihres
Mannes darstellt.

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