Manche Vorschriften im Deutschen Recht muten antiquiert und aus der Zeit gefallen an. Daß sich zum Beispiel niemand als Polizist ausgeben darf, der keiner ist, scheint noch einleuchtend und ist nach § 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch strafbar. Daß es nach Absatz 3 dieses Paragraphen auch strafbar ist, sich als Priester auszugeben und zu verkleiden, ist dagegen kaum nachvollziehbar. Es ist schlicht kein allgemeines öffentliches Interesse daran erkennbar, warum sich jemand nicht als Prieser ausgeben sollte. Dennoch hat das Oberlandesgericht Hamm nun in dritter Instanz jemanden, der sich unter anderem auf Facebook in typischen katholischen Priestergewändern gezeigt hatte zu einer Haftstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt, fast die Höchststrafe. Im bevorstehenden Karneval sollten sich Menschen es sich zweimal überlegen, ob sie sich als kirchlicher Würdenträger verkleiden wollen. Es könnte anscheinend das Interesse der Strafverfolgungsbehörden wecken. Der Staat hält es also für wichtig, das Erscheinungsbild einer Institution zu schützen, die über Jahrzehnte den zehntausendfachen Mißbrauch an Kindern und Jugendlich mindestens geduldet und vertuscht, wahrscheinlich aber in weiten Teilen sogar gefördert hat. Staatlicher Fahndungsdruck gegen diesen Mißbrauch, der ganz sicher nicht einfach aufgehört hat, ist dagegen nicht erkennbar.