Urteil der Woche

Kameradenschwein

Für die Bundeswehr gelten besondere Regeln. Ein Hauptfeldwebel hatteeine Affäre mit der Ehefrau eines anderen Soldaten derselben Einheit.Dafür wurden ihm, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, die Bezüge füreinige Monate gekürzt. Dabei hatte sich sein Kamerad schon vor derAffäre von seiner Frau getrennt, angeblich noch nicht endgültig, aber erwar aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Begründung war, daß einesolche Affäre mit der Frau eines Kameraden den Zusammenhalt in derTruppe beeinträchtigen könne. Das ist zwar nachvollziehbar, blendet abernahezu alle anderen Aspekte des Falls aus, angefangen beimSelbstbestimmungsrecht aller Beteiligten, vor allem der Frau. DasGericht stellt darauf ab, daß nach § 1353 BGB noch immerGeschlechtsverkehr Teil der ehelichen Gemeinschaft sei. Dabei hat derEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte erst Anfang 2025 entschieden,daß sich aus der Eheschließung gerade kein Recht auf Sex ableiten ließe,weil dies mit dem Selbstbestimmungsrecht der Eheleute unvereinbar sei.Auch dürfte der Zusammenhalt in der Truppe ähnlich gestört werden, wennein Soldat etwas mit der unverheirateten Partnerin eines anderenSoldaten anfängt. Dies wird aber nicht sanktioniert. Anscheinend liegtdem Urteil ein sehr archaisches, patriarchalisches und völlig überholtesWeltbild zugrunde, indem die Ehefrau noch immer eine Art Besitz ihresMannes darstellt.

Noch einmal Migration

Die „harte“ Migrationspolitik in der Europäischen Union nimmt immer absurdere Züge an. In Italien wurde eine Frau aus dem Kongo, die dort mit ihrer minderjährigen Tochter und Nichte mit anscheinend gefälschten Papieren einreiste und für sich und die Mädchen Asyl beantragte. Daraufhin wurde sie wegen Beihilfe zur illegalen Einreise der Mädchen angeklagt. Das italienische Gericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser stellte klar, daß minderjährige Familienangehörigen zu begleiten keine strafbare Beihilfe zur illegalen Einreise sein könne, sondern Ausdruck der elterlichen Führsorge ist. Die gegenteilige Ansicht würde massiv die Grundrechte sowohl der Eltern als auch der Kinder verletzen. (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2025, C-460/23)

Verschörungstheoretiker

Jacques Baud und Gerhard Wisnewski sind bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheoretiker. Es erscheint schon fragwürdig, warum eine öffentliche Bibliothek, wie die Stadtbücherei Münster deren Bücher überhaupt vorhält. Sie hatte allerdings in den Büchern vermerkt, sie hätten einen „umstrittenen Inhalt“, was angesichts des Inhalts der Bücher dieser „Autoren“ als sehr verharmlosend angesehen werden muß. Dennoch klagte Wisnewski gegen eine derartige Kennzeichnung seiner Bücher durch die Bücherei. Er war die Ansicht, eine staatliche Bibliothek sei zur Neutralität verpflichtet und dürfe Bücher nicht mit solchen Anmerkungen versehen. Dies sah das Verwaltungsgericht Münster jedoch anders. Rechtlich gebe es weder ein solche Neutralitätsgebot, noch sonst eine Vorschrift, auf die Wisnewski seine Forderung stützen könne. Vielmehr hätte die Bibliothek unter anderem einen Bildungsauftrag, zu dem es auch gehöre, Bücher mit zweifelhaftem Inhalt entsprechend zu kennzeichnen.

Tücken der e-mail

Das Oberlandesgericht Schleswig hat ein bemerkenswertes Beispiel dafür geliefert, wie mangelndes technisches Verständnis bei Richtern zu zweifelhaften Urteilen führen kann. Ein Unternehmer hatte an einen Kunden per e-mail eine Rechnung verschickt. Diese war allerdings manipuliert worden. Wann, wo und wie diese Manipulation erfolgt ist, hat das Gericht nicht aufgeklärt. Jedenfalls führte die Manipulation dazu, daß der Kunde an einen unbekannten Dritten gezahlt hat. Der Unternehmer verklagte seinen Kunden. Dieser weigerte sich, noch einmal zu zahlen. Das Landgericht gab dem Unternehmer Recht. Das Oberlandesgericht war aber nicht auf seiner Seite. Da die e-mail nur mit einer sogenannten Transportverschlüsselung übertragen wurde, nicht aber mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sah das Oberlandesgericht eine Verletzung der DSGVO durch den Unternehmer und einen daraus resultierenden Schadenersatzanspruch des Kunden, so daß dieser im Ergebnis nicht noch einmal zahlen muß. Ein Mitverschulden des Kunden sah das Gericht nicht, obwohl die streitige Rechnung anders aussah als die ersten beiden Rechnungen des Unternehmers. Auch hätte bei Verwendung von Online-Banking auffallen müssen, daß die Bankverbindung eine andere als zuvor war. Schließlich ist gar nicht sicher, ob eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung die Manipulation verhindert hätte, wenn gar nicht bekannt ist, wann, wo und wie die Manipulation erfolgt ist. Auch übersieht das Gericht, daß eine solche Verschlüsselung eine Mitwirkung des Empfängers, hier also des Kunden voraussetzen würde. Ohne eine solche kann der Versender einer e-mail diese nicht Ende-zu-Ende verschlüsseln. Angesichts der offenkundigen Unkenntnis des Gerichts bezüglich der technischen Zusammenhänge, wirkt der Hinweis der Richter, der Unternehmer hätte die Rechnung ja auf Papier per Post verschicken können, um den Schaden zu vermeiden, nur zynisch. Das Urteil belegt einmal mehr, daß mangelnde Fachkenntnis der Richter zu gravierenden Fehlentscheidungen führen kann.

Eisenach

Seit Beginn der 1990er Jahre ist Eisenach eine Hochburg der Rechtsextremisten. Zumindest teilweise wurden die dortigen Strukturen der Neonazis sogar mit Hilfe des Verfassungsschutzes aufgebaut und massiv finanziell unterstützt. Welche Motivation von Seiten der Behörden dahinter stand, ist unklar. Jedenfalls terrorisieren die Rechten seit Jahrzehnten die Stadt unterhalb der Wartburg. Haushohe Graffiti mit rechten Parolen zieren viele Hauswände. Der Staat blieb über drei Jahrzehnte lang weitgehend untätig. Rechtsextreme Schläger konnten überwiegend unbehelligt Leute verprügeln, Gebäude und andere Sachen demolieren. Derweil konnten sich die rechtsextremen Strukturen in der Stadt weiter verfestigen und deren Mitglieder sich weiter radikalisieren. 2019 schließlich bildeten einige die Gruppe Knockout 51, die sich in der Folge vor allem systematisch bewaffnete. Es dauerte aber noch bis 2022, als der Staat schließlich doch einschritt und einen Teil der Gruppe verhaftete und vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg anklagte. Vier Mitglieder wurden in der Folge verurteilt, allerdings noch nicht rechtskräftig. 2024 erhob der Generalbundesanwalt schließlich gegen drei weitere Mitglieder Anklage. Diese Anklage verwies das OLG aber an das Landgericht Gera, hauptsächlich, weil es die Angeklagten für nicht so gefährlich hielt, wie es der Generalbundesanwalt tat. Ein Kernpunkt war, daß das OLG bei den Angeklagten keine Absicht erkennen konnte, Menschen gezielt zu töten. Dies sah der Bundesgerichtshof (BGH) nun anders. Auf eine Beschwerde des Generalbundesanwalts entschied der BGH im Februar 2025 (Az. StB 75/24), daß das Verfahren aufgrund der zumindest vermuteten Gefährlichkeit der ganzen Gruppe und damit auch der Angeklagten vor dem OLG durchgeführt werden muß, eine der wenigen gerichtlichen Entscheidungen, welche die Gefahr von rechts nicht verharmlost.

Afghanistan

Seit der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan sind Frauen dort faktisch rechtlos. Sie sind weitgehend von Bildung ausgeschlossen, haben nur sehr eingeschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung, dürfen nicht arbeiten, sich nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen, dürfen nicht wählen, geschweige denn öffentliche Ämter bekleiden. Zwangsverheiratungen sind inzwischen an der Tagesordnung. Schutz vor Gewalt gibt es für Frauen im dem Land praktisch keinen. Im Oktober 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, daß dies in Summe eine pauschale Verfolgung von Frauen in Afghanistan darstellt. Damit haben alle afghanischen Frauen ohne Prüfung im Einzelfall Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge in der Europäischen Union. Sie müssen keine konkreten Einzelheiten über die Art ihrer persönlichen Verfolgung und Diskriminierung mehr vortragen. Anlaß für die Entscheidung war der Fall zweier Frauen aus Afghanistan, denen in Österreich der Status als Flüchtlinge verweigert worden war. Eine wegweisende Entscheidung des EuGH, der hoffentlich noch weitere vergleichbare für andere Gruppen von Flüchtlingen folgen werden.

EncroChat

EncroChat war eine Firma, die vermeintlich abhörsichere Mobiltelefone anbot. Die französische Polizei wurde auf diese Geräte aufmerksam, weil sie immer wieder auf Verdächtige stieß, die solche Telefone nutzten. Schließlich beantragte sie Anfang 2020 bei einem französischen Gericht die Erlaubnis, den Dienst hacken zu dürfen, aber nicht einzelne Telefone, sondern den Server der Firma. Die Erlaubnis wurde erteilt, und nach drei Monaten gelang es der Polizei, auf den Server der Firma eine Schadsoftware, einen Trojaner zu installieren und dadurch die gesamte Kommunikation über die Telefone der Firma abzuhören. Für den Antrag zum Abhören gab die Polizei an, mindestens 90% der Nutzer seien Kriminelle. Dabei konnte die Polizei damals noch gar nicht wissen, wie viele Personen überhaupt die Telefone der Firma nutzten und erst recht nicht, zu welchem Zweck. Auch heute noch fast fünf Jahre nach dem Hack kursieren sehr widersprüchliche Angaben über die Zahl der Nutzer. Sie reichen von ca. 30.000 bis zu etwa 70.000. Verhaftet wurden davon bisher aber nur etwas über 6.000. Dadurch, daß die Polizei den Server der Firma gehackt hatte, konnte sie so die Kommunikation von Menschen in über 100 Ländern komplett mitlesen, ein Vorgang, der in Deutschland völlig rechtswidrig wäre, vor allem, weil es vor der Abhöraktion gegen die allermeisten Nutzer überhaupt keinen Verdacht bezüglich irgendwelcher Straftaten gab. Im Grunde ließe sich die Begründung der französischen Polizei auf alle Kommunikationsdienste übertragen. Kriminelle nutzen zum Beispiel ganz sicher auch WhatsApp. Würden die Maßstäbe, nach denen die Kommunikation über EncroChat rechtlich bewertet wurde, auf WhatsApp übertragen, dürfte die Polizei die gesamte Kommunikation über diese Messenger-App komplett und ohne Ausnahme abhören und auswerten. Allein in Deutschland wäre davon über die Hälfte der Bevölkerung betroffen. Auch in Deutschland wurden aufgrund der Erkenntnisse aus den EncroChat-Daten zahlreiche Strafverfahren eingeleitet. Einige Angeklagte machten geltend, die Daten dürften nicht gegen sie verwendet werden, weil sie nicht rechtmäßig erhoben worden seien. Diesen Einwand wiesen jedoch fast alle Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts zurück. Das Landgericht Berlin ließ sich davon jedoch nicht beirren und legte dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen zur Verwertbarkeit der EncroChat-Daten vor. Auch dieser hatte keine grundsätzlichen Bedenken gegen deren Verwendung in Strafverfahren, solange der Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht verletzt würde. Dieser gebietet es aber unter anderem, daß ein Angeklagter alle gegen ihn vorgebrachten Beweise überprüfen kann. Das führt zum Beispeil bei Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen dazu, daß die Behörden die genaue Art des Blitzers und seiner Funktionsweise, dessen Eichung und Wartung dokumentieren und auf Anforderung offenlegen müssen. Tun sie das nicht, wird ein entsprechender Bußgeldbescheid aufgehoben. Bei den EncroChat-Daten wird den Angeklagten aber nicht verraten, wie die Behörden an die Daten gekommen sind, denn das wissen die deutschen Strafverfolgungsbehörden gar nicht. Die entsprechenden Angaben wurden von den französischen Behörden als Militärgeheimnis eingestuft. Die deutschen Behörden erhalten nur Abschriften der entschlüsselten Daten, anscheinend meist in Form von Excel-Tabellen. Selbst die deutschen Behörden können nicht überprüfen, ob diese Daten vollständig sind, ob sie wirklich dem jeweiligen Angeklagten zuzuordnen sind, ob sie mit den Rohdaten übereinstimmen oder ob es Übertragungsfehler gibt. Die Abschriften werden manuell erstellt, was eine erhebliche Fehlerquelle darstellt. Die Ansicht der Gerichte zur Verwertbarkeit der EncroChat-Daten bedeutet im Ergebnis, daß deutsche Strafverfolger in Zukunft einfach eine ausländische Polizeibehörde bitten können, eine hier bei uns rechtswidrige Abhöraktion durchzuführen, denn dann können die daraus gewonnen Erkenntnisse hier in Strafverfahren problemlos verwertet werden. Dabei ist schon die Grundannahme, nur Kriminelle würden abhörsichere Kommunikationswege nutzen völlig falsch. In unserer Rechtsordnung haben Behörden schlicht kein Recht darauf, jegliche Form von Kommunikation bei Bedarf abhören zu können. Umgekehrt hat jeder Bürger das Recht hat, einen abhörsicheren Kommunikationsweg zu nutzen, ohne dies extra begründen zu müssen. Aber es gibt auch sehr viele Menschen, die auf sichere Kommuikationswege angewiesen sind. Journalisten, Anwälte oder Bürgerrechtler sind nur einige davon.

Nach oben scrollen