Das Oberlandesgericht Schleswig hat ein bemerkenswertes Beispiel dafür geliefert, wie mangelndes technisches Verständnis bei Richtern zu zweifelhaften Urteilen führen kann. Ein Unternehmer hatte an einen Kunden per e-mail eine Rechnung verschickt. Diese war allerdings manipuliert worden. Wann, wo und wie diese Manipulation erfolgt ist, hat das Gericht nicht aufgeklärt. Jedenfalls führte die Manipulation dazu, daß der Kunde an einen unbekannten Dritten gezahlt hat. Der Unternehmer verklagte seinen Kunden. Dieser weigerte sich, noch einmal zu zahlen. Das Landgericht gab dem Unternehmer Recht. Das Oberlandesgericht war aber nicht auf seiner Seite. Da die e-mail nur mit einer sogenannten Transportverschlüsselung übertragen wurde, nicht aber mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sah das Oberlandesgericht eine Verletzung der DSGVO durch den Unternehmer und einen daraus resultierenden Schadenersatzanspruch des Kunden, so daß dieser im Ergebnis nicht noch einmal zahlen muß. Ein Mitverschulden des Kunden sah das Gericht nicht, obwohl die streitige Rechnung anders aussah als die ersten beiden Rechnungen des Unternehmers. Auch hätte bei Verwendung von Online-Banking auffallen müssen, daß die Bankverbindung eine andere als zuvor war. Schließlich ist gar nicht sicher, ob eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung die Manipulation verhindert hätte, wenn gar nicht bekannt ist, wann, wo und wie die Manipulation erfolgt ist. Auch übersieht das Gericht, daß eine solche Verschlüsselung eine Mitwirkung des Empfängers, hier also des Kunden voraussetzen würde. Ohne eine solche kann der Versender einer e-mail diese nicht Ende-zu-Ende verschlüsseln. Angesichts der offenkundigen Unkenntnis des Gerichts bezüglich der technischen Zusammenhänge, wirkt der Hinweis der Richter, der Unternehmer hätte die Rechnung ja auf Papier per Post verschicken können, um den Schaden zu vermeiden, nur zynisch. Das Urteil belegt einmal mehr, daß mangelnde Fachkenntnis der Richter zu gravierenden Fehlentscheidungen führen kann.