Urteil der Woche

Familienrichter

Eine Frau wollte die Scheidung. Sie wollte das eigentlich zwingende Trennungsjahr nicht abwarten und machte einen Härtefall geltend. Es gab eine zumindest zum Teil unstreitige Geschichte von Gewalt des Ehemanns gegen seine Frau. Vor allem aber sah es der zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe als erwiesen an, daß der Mann unmittelbar vor der Trennung des Paares gegenüber der gemeinsamen Tochter sexuell übergriffig war. Dennoch sah das Gericht keinen Härtefall, sondern hielt es für zumutbar, daß die Frau den Ablauf des Trennungsjahres abwartet, bevor sie geschieden werden kann. Was einen Härtefall darstellen könnte, wenn schon nicht der sexuelle Übergriff gegenüber einem Kind, ließ das Gericht nicht erkennen.

Sachsen: Ein Zufluchtsort für Rechtsextremisten

Daß Sachsen ein besonders gravierendes Problem mit Rechtsextremisten hat, ist nicht erst seit dem Auffliegen des NSU klar. Schon in den 1990er Jahren war die rechtsextremistische Szene dort besonders aktiv. In den letzten Jahren hat sich das Bundesland aber auch dadurch hervorgetan, daß es rechtsextremistischen Jurastudenten den Zugang zum Referendariat ermöglicht, auch wenn diese in anderen Bundesländern wegen ihrer extremistischen Gesinnung abgelehnt wurden. So entschied der Sächsische Verfassungsgerichtshof schon 2022, daß ein in Bayern zuvor abgelehnter Jurist in Sachsen zum Referendariat zugelassen werden muß. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen erneut einem Rechtsextremisten den Zugang zum juristischen Referendariat eröffnet, der vorher in Rheinland-Pfalz wegen seiner rechtsextremistischen Gesinnung abgelehnt worden war. Und das, obwohl das Bundesverwaltungsgericht schon 2024 entschieden hatte, daß der Jurist, dem der Sächsische Verfassungsgerichtshof 2022 den Zugang zum Referendariat gewährt hatte, zuvor in Bayern zurecht wegen seiner rechtsextremistischen Gesinnung abgelehnt wurde. Daher hätte das Oberverwaltungsgericht den aktuellen Fall eigentlich wegen der Abweichung vom Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Auch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen die Entscheidungen aus Sachsen im Widerspruch.

Der Fall Vera Egenberger

Vera Egenberger ist konfessionslos und hatte sich 2013 um eine Stelle bei der Diakonie in einem Antirassismusprojekt beworben, wurde aber abgelehnt, unter anderem weil sie konfessionslos ist. In der Stellenausschreibung war die Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder protestantischen Kirche ausdrücklich gefordert. Das sah Frau Egenberger als diskriminierend an und klagte auf Entschädigung. Das Arbeitsgericht gab ihr recht, das Landesarbeitsgericht wies ihre Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser legte fest, daß kirchliche Organisationen nur in Ausnahmefällen von Mitarbeitern die Zugehörigkeit zur Kirche fordern dürfen, und zwar nur dann, wenn dies für die Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich ist. Daraufhin gab das BAG Frau Egenbergers Klage statt. Das war 2018, also fünf Jahre nach der Bewerbung. Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Urteil aufgehoben, da es die Diakonie in ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht verletze. Es stellt sich damit zwar nicht offen gegen den EuGH, dessen Entscheidung es ausdrücklich anerkennt, versucht aber offensichtlich schon, die von EuGH verfügten starken Einschränkungen der Sonderrechte der Kirchen in Deutschland soweit es geht, zu entschärfen. Schon während der Coronapandemie hatte sich das Bundesverfassungsgericht als extrem religionsfreundlich erwiesen. Damals hatte es alle Veranstaltungsverbote als zulässig angesehen, außer das Verbot von Gottesdiensten. Dieses hob es schon im April 2020 auf, also schon ganz zu Beginn der Pandemie, als noch völlig unklar war, wie gefährlich das Virus ist und wie ansteckend es ist. Schon dies zeigte eine bedenkliche Schieflage des Gerichts zu Gunsten der Kirchen, deren Sonderrechte völlig anachronistisch sind und insgesamt aufgehoben werden sollten. Für Frau Egenberger geht die Sache nun vor dem BAG weiter, an welches das BVerfG die Sache zurückverwiesen hat. Der Rechtstreit ist damit nach über 12 Jahren noch immer nicht beendet.

Rechtsextremisten bei der Polizei

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte im Februar 2025 über den Fall eines Polizisten zu entscheiden, der sich über Jahre in privaten Chats extrem rassistisch und antisemitisch geäußert hatte. Der Dienstherr sah ihn deshalb als nicht verfassungstreu an und wollte ihn entlassen. Dem VGH genügte das jedoch nicht. Er vermochte in den völlig eindeutigen Nachrichten trotz allem keine grundlegend verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen. Der Mann war unter anderem als Personenschützer für Charlotte Knobloch, die Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde in München tätig. Er wurde nur um einen Dienstgrad degradiert und wird in Zukunft wohl nur noch im Innendienst eingesetzt. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden vermochte in den einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gewordenen rechtsextremistischen Chats Frankfurter Polizeibeamter keinen ausreichenden Grund für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung dieser Beamten zu erkennen, so daß es keinen Grund für eine Entfernung derselben aus dem Dienst erkennen konnte. Immerhin kritisierte das Gericht hier aber auch die unzureichende Ermittlungsarbeit der Polizei diesbezüglich. In einem anderen Fall hatte ein Polizist in Mecklenburg-Vorpommern, der lange auch AfD-Mitglied war, in polizeilichen Datenbanken umfangreiche Informationen über tatsächliche oder vermeintliche politischer Gegner aus dem linken Spektrum abgefragt. Ob er diese weitergegeben hat, ließ sich anscheinend nicht abschließend aufklären. Einige der betroffenen Personen wurden aber im Anschluß von Rechtsextremisten bedroht. Dennoch konnte das Verwaltungsgericht Greifswald in all dem keinen Grund für die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkennen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf dagegen hatte kein Problem damit, eine junge Polizeianwärterin aus dem Dienst zu entfernen. Sie hatte auf einer privaten Party Teile ihrer Uniform als Kostüm getragen, was auch gefilmt wurde. Das Gericht sah dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei gefährdet. Offensichtlich fehlt den Verwaltungsrichtern, welche diese Entscheidungen getroffen haben, jeder Bezug zur Realität, insbesondere jedes Verständnis für die Gefahr, die von Rechtsextremisten in den Sicherheitsbehörden ausgeht. Oder sie hängen selbst rechtsextremistischen Überzeugungen an. Im Hinblick auf die Entscheidung des VG Düsseldorf sind die anderen Entscheidungen noch weniger verständlich, wenn bei anderen Gründen als einer rechtsextremistischen Gesinnung schon Kleinigkeiten für eine Entfernung aus dem Dienst ausreichen.

Wieder kein rassistisches Motiv?

Der Mann, der letztes Jahr in Solingen einen Brand in einem Wohnhaus gelegt und dadurch vier Menschen, eine Familie mit zwei kleinen Kindern, getötet hat, wurde nun vom Landgericht Wuppertal zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Außerdem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mehr geht im deutschen Recht nicht. Der Täter war geständig. Vermutlich sahen Staatsanwaltschaft und Polizei deshalb wenig Anlaß für vertiefte Ermittlungen. Erst die Anwältin der Nebenklage fand durch einfach Internetrecherchen heraus, daß der Täter offensichtlich eine eindeutig rechtsextremistische Gesinnung hatte. Nachermittlungen der Polizei ergaben aber angeblich kein rechtsextremistisches oder rassistisches Motiv es Täters, obwohl die Opfer türkische Wurzeln hatten. Für das Ergebnis wäre ein solches Motiv irrelevant, aber es zu ignorieren verharmlost einmal mehr die Gefährlichkeit der Rechten in Deutschland, wie schon in so vielen anderen Fällen zuvor.

Noch einmal Afghanistan

Die neue Bundesregierung unter Friedrich Merz hat als Ausdruck ihrer „harten“ Migrationspolitik die Aufnahme von Flüchtlingen aus Afghanistan, die zur Zeit des Einsatzes der Bundeswehr dort den Deutschen in vielfältiger Weise geholfen haben und deshalb jetzt in ständiger Gefahr, von den Taliban getötet zu werden, schweben, gestoppt. Für diejenigen, die schon eine Zusage für ein Visum für Deutschland hatte, hat die Bundesregierung diese widerrufen. Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren am 7. Juli 2025 (Aktenzeichen VG 8 L 280/25 V) entschieden, daß dies rechtswidrig ist, mithin allen Afghanen, die bereits eine entsprechende schriftliche Zusage von Deutschland erhalten haben, auch ein Visum erteilt und die Einreise gestattet werden muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Hilfe dieser Menschen für die Deutschen in Afghanistan ja gerade der Grund dafür ist, daß sie nun in Lebensgefahr schweben. Es ist an Zynismus und Menschenverachtung kaum zu überbieten, ihnen nun Hilfe verweigern zu wollen.

Kameradenschwein

Für die Bundeswehr gelten besondere Regeln. Ein Hauptfeldwebel hatteeine Affäre mit der Ehefrau eines anderen Soldaten derselben Einheit.Dafür wurden ihm, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, die Bezüge füreinige Monate gekürzt. Dabei hatte sich sein Kamerad schon vor derAffäre von seiner Frau getrennt, angeblich noch nicht endgültig, aber erwar aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Begründung war, daß einesolche Affäre mit der Frau eines Kameraden den Zusammenhalt in derTruppe beeinträchtigen könne. Das ist zwar nachvollziehbar, blendet abernahezu alle anderen Aspekte des Falls aus, angefangen beimSelbstbestimmungsrecht aller Beteiligten, vor allem der Frau. DasGericht stellt darauf ab, daß nach § 1353 BGB noch immerGeschlechtsverkehr Teil der ehelichen Gemeinschaft sei. Dabei hat derEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte erst Anfang 2025 entschieden,daß sich aus der Eheschließung gerade kein Recht auf Sex ableiten ließe,weil dies mit dem Selbstbestimmungsrecht der Eheleute unvereinbar sei.Auch dürfte der Zusammenhalt in der Truppe ähnlich gestört werden, wennein Soldat etwas mit der unverheirateten Partnerin eines anderenSoldaten anfängt. Dies wird aber nicht sanktioniert. Anscheinend liegtdem Urteil ein sehr archaisches, patriarchalisches und völlig überholtesWeltbild zugrunde, indem die Ehefrau noch immer eine Art Besitz ihresMannes darstellt.

Noch einmal Migration

Die „harte“ Migrationspolitik in der Europäischen Union nimmt immer absurdere Züge an. In Italien wurde eine Frau aus dem Kongo, die dort mit ihrer minderjährigen Tochter und Nichte mit anscheinend gefälschten Papieren einreiste und für sich und die Mädchen Asyl beantragte. Daraufhin wurde sie wegen Beihilfe zur illegalen Einreise der Mädchen angeklagt. Das italienische Gericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser stellte klar, daß minderjährige Familienangehörigen zu begleiten keine strafbare Beihilfe zur illegalen Einreise sein könne, sondern Ausdruck der elterlichen Führsorge ist. Die gegenteilige Ansicht würde massiv die Grundrechte sowohl der Eltern als auch der Kinder verletzen. (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2025, C-460/23)

Verschörungstheoretiker

Jacques Baud und Gerhard Wisnewski sind bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheoretiker. Es erscheint schon fragwürdig, warum eine öffentliche Bibliothek, wie die Stadtbücherei Münster deren Bücher überhaupt vorhält. Sie hatte allerdings in den Büchern vermerkt, sie hätten einen „umstrittenen Inhalt“, was angesichts des Inhalts der Bücher dieser „Autoren“ als sehr verharmlosend angesehen werden muß. Dennoch klagte Wisnewski gegen eine derartige Kennzeichnung seiner Bücher durch die Bücherei. Er war die Ansicht, eine staatliche Bibliothek sei zur Neutralität verpflichtet und dürfe Bücher nicht mit solchen Anmerkungen versehen. Dies sah das Verwaltungsgericht Münster jedoch anders. Rechtlich gebe es weder ein solche Neutralitätsgebot, noch sonst eine Vorschrift, auf die Wisnewski seine Forderung stützen könne. Vielmehr hätte die Bibliothek unter anderem einen Bildungsauftrag, zu dem es auch gehöre, Bücher mit zweifelhaftem Inhalt entsprechend zu kennzeichnen.

Tücken der e-mail

Das Oberlandesgericht Schleswig hat ein bemerkenswertes Beispiel dafür geliefert, wie mangelndes technisches Verständnis bei Richtern zu zweifelhaften Urteilen führen kann. Ein Unternehmer hatte an einen Kunden per e-mail eine Rechnung verschickt. Diese war allerdings manipuliert worden. Wann, wo und wie diese Manipulation erfolgt ist, hat das Gericht nicht aufgeklärt. Jedenfalls führte die Manipulation dazu, daß der Kunde an einen unbekannten Dritten gezahlt hat. Der Unternehmer verklagte seinen Kunden. Dieser weigerte sich, noch einmal zu zahlen. Das Landgericht gab dem Unternehmer Recht. Das Oberlandesgericht war aber nicht auf seiner Seite. Da die e-mail nur mit einer sogenannten Transportverschlüsselung übertragen wurde, nicht aber mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sah das Oberlandesgericht eine Verletzung der DSGVO durch den Unternehmer und einen daraus resultierenden Schadenersatzanspruch des Kunden, so daß dieser im Ergebnis nicht noch einmal zahlen muß. Ein Mitverschulden des Kunden sah das Gericht nicht, obwohl die streitige Rechnung anders aussah als die ersten beiden Rechnungen des Unternehmers. Auch hätte bei Verwendung von Online-Banking auffallen müssen, daß die Bankverbindung eine andere als zuvor war. Schließlich ist gar nicht sicher, ob eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung die Manipulation verhindert hätte, wenn gar nicht bekannt ist, wann, wo und wie die Manipulation erfolgt ist. Auch übersieht das Gericht, daß eine solche Verschlüsselung eine Mitwirkung des Empfängers, hier also des Kunden voraussetzen würde. Ohne eine solche kann der Versender einer e-mail diese nicht Ende-zu-Ende verschlüsseln. Angesichts der offenkundigen Unkenntnis des Gerichts bezüglich der technischen Zusammenhänge, wirkt der Hinweis der Richter, der Unternehmer hätte die Rechnung ja auf Papier per Post verschicken können, um den Schaden zu vermeiden, nur zynisch. Das Urteil belegt einmal mehr, daß mangelnde Fachkenntnis der Richter zu gravierenden Fehlentscheidungen führen kann.

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