Urteil der Woche

Noch einmal: Grenze

Die Grenzkontrollen 2022 und 2023 waren rechtswidrig, sagt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Seitdem ist nichts passiert, was deren Fortsetzung rechtmäßig machen würde. Dennoch will Alexander Dobrindt unbeirrt an den Grenzkontrollen festhalten, also offen gegen das geltende Recht verstoßen, was für jemanden, der angeblich so sehr für die Rechtsdurchsetzung eintreten will, befremdlich ist. Dabei ist längst erwiesen, daß die Kontrollen völlig sinnlos sind, aber massiven politischen Schaden anrichten, vor allem die wichtigen Beziehungen zu Polen, aber auch zu anderen Nachbarländern erheblich belasten und auch wirtschaftlich große Schäden verursachen, da sie den Handel und die Freizügigkeit von Arbeitskräften behindern. Es paßt aber zur Union, die wie keine andere Partei die Aushöhlung des Rechtstaats in Deutschland betrieben hat und noch immer betreibt. Fast alle Einschränkungen der Grundrechte in Deutschland beruhen auf Initiativen der Unionsparteien. Die von Dobrindt angestrebte Einführung der Software von Peter Thiels Firma Palantir bei den Polizeibehörden, deren Einsatz in Hessen das Bundesverfassungsgericht bereits als weitgehend rechtswidrig beurteilt hat, ist eine weitere solche Maßnahme. Recht ist für die Union halt das, was sie dafür hält, nicht was wirklich gilt.

Nicht rechtsextrem?

Das Verwaltungsgericht Köln meint, die AfD sei nicht rechtsextrem, also jedenfalls nicht so richtig, also nicht genug. Zwar gebe es in der Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen, die aber die Gesamtpartei „nicht in einer Weise prägen, die dazu führt, daß ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann.“ Es bestehe insbesondere „keine hinreichende Gewißheit dahingehend, daß es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin (=AfD) entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen.“ Das wirft Fragen auf. Zum Beispiel, ob die Richter, die das entschieden haben, in den letzten Jahren irgendwo im Dschungel gelebt, oder seit Jahren keine Nachrichten mehr gesehen oder gelesen haben. Oder welche Maßstäbe sie denn an „Verfassungsfeindlichkeit“ anlegen. Oder welche politische Gesinnung die Richter selbst haben. Der Bericht des Verfassungsschutzes dazu umfaßt angeblich etwa 1.100 Seiten. Ohne eine einzige davon zu kennen, sollte jedem, der nicht aktiv wegschaut, klar sein, daß die AfD ein zutiefst rechtsextremistischer, rassistischer, intoleranter, definitiv verfassungsfeindlicher, schlicht abscheulicher Haufen ist. Daß die AfD Menschen, bei denen nicht mindestens alle Urgroßeltern schon Deutsche waren, nicht als gleichwertig betrachten, bekommt selbst der mit, der nicht aktiv danach sucht, daß die Repräsentanten der AfD das bei jeder noch so unpassenden Gelegenheit überdeutlich zum Ausdruck bringen. Die Entscheidung reiht sich aber ein in eine ganze Reihe von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die sehr nachsichtig mit verschiedenen rechtsextremistischen Vereinigungen waren. Vielleicht korrigiert das Oberverwaltungsgericht in Münter die Entscheidung noch, aber das Verwaltungsgericht hat der AfD schonmal gewaltige Wahlhilfe vor den in Kürze anstehenden Landtagswahlen geleistet.

Cannabis

Fast 2 Jahre ist Cannabis nun halblegal. Unter anderem darf jeder 3 Cannabis-Pflanzen zu Hause haben, nicht 4 oder noch mehr, nur drei. Allerdings zählt Vermehrungsmaterial nicht als Pflanze. Vermehrungsmaterial sind Samen und Stecklinge. Stecklinge sind Jungpflanzen und Sprossenteile, die noch keine Blüten oder Fruchtstände haben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich nun damit zu befassen, was denn nun eine Jungpflanze ist. Der Angeklagte besaß drei in voller Blüte befindliche Pflanzen und eine weitere, die nur einen geraden Stängel und ein paar Blätter, aber weder Blüten, noch Knospen, noch Fruchtstände hatte. Der Angeklagte wollte mit dieser Pflanze bei Gelegenheit eine der anderen ersetzen. Das Gericht sah darin aber keine Jungpflanze mehr, denn diese sei in Erde eingepflanzt und damit kein Steckling mehr, sondern ein Setzling, ein Begriff, der im Gesetz gar nicht vorkommt, wohl aber in den Gesetzgebungsmaterialien, und da ein Setzling kein Steckling sei, sei er auch keine Jungpflanze im Sinne des Gesetzes und damit kein Vermehrungsmaterial mehr, zähle also als Cannabispflanze. Daß die Strafverfolgungsbehörden deshalb gleich alle Pflanzen bei dem Angeklagten mitgenommen hatten, fand das Gericht aber nicht in Ordnung, denn drei hätte er ja legal besessen. Wer das alles für absurd hält, befindet sich wahrscheinlich in guter Gesellschaft. Es drängt sich der Eindruck auf, daß es wichtigere Dinge gebe, mit denen sich Strafverfolger und Gerichte befassen könnten, zum Beispiel Verfahren gegen Sexualstraftäter so schnell bearbeiten, daß diese nicht wegen überlanger Verfahrensdauer aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen, wie gerade wieder in Berlin geschehen.

Der falsche Priester

Manche Vorschriften im Deutschen Recht muten antiquiert und aus der Zeit gefallen an. Daß sich zum Beispiel niemand als Polizist ausgeben darf, der keiner ist, scheint noch einleuchtend und ist nach § 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch strafbar. Daß es nach Absatz 3 dieses Paragraphen auch strafbar ist, sich als Priester auszugeben und zu verkleiden, ist dagegen kaum nachvollziehbar. Es ist schlicht kein allgemeines öffentliches Interesse daran erkennbar, warum sich jemand nicht als Prieser ausgeben sollte. Dennoch hat das Oberlandesgericht Hamm nun in dritter Instanz jemanden, der sich unter anderem auf Facebook in typischen katholischen Priestergewändern gezeigt hatte zu einer Haftstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt, fast die Höchststrafe. Im bevorstehenden Karneval sollten sich Menschen es sich zweimal überlegen, ob sie sich als kirchlicher Würdenträger verkleiden wollen. Es könnte anscheinend das Interesse der Strafverfolgungsbehörden wecken. Der Staat hält es also für wichtig, das Erscheinungsbild einer Institution zu schützen, die über Jahrzehnte den zehntausendfachen Mißbrauch an Kindern und Jugendlich mindestens geduldet und vertuscht, wahrscheinlich aber in weiten Teilen sogar gefördert hat. Staatlicher Fahndungsdruck gegen diesen Mißbrauch, der ganz sicher nicht einfach aufgehört hat, ist dagegen nicht erkennbar.

Familienrichter

Eine Frau wollte die Scheidung. Sie wollte das eigentlich zwingende Trennungsjahr nicht abwarten und machte einen Härtefall geltend. Es gab eine zumindest zum Teil unstreitige Geschichte von Gewalt des Ehemanns gegen seine Frau. Vor allem aber sah es der zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe als erwiesen an, daß der Mann unmittelbar vor der Trennung des Paares gegenüber der gemeinsamen Tochter sexuell übergriffig war. Dennoch sah das Gericht keinen Härtefall, sondern hielt es für zumutbar, daß die Frau den Ablauf des Trennungsjahres abwartet, bevor sie geschieden werden kann. Was einen Härtefall darstellen könnte, wenn schon nicht der sexuelle Übergriff gegenüber einem Kind, ließ das Gericht nicht erkennen.

Sachsen: Ein Zufluchtsort für Rechtsextremisten

Daß Sachsen ein besonders gravierendes Problem mit Rechtsextremisten hat, ist nicht erst seit dem Auffliegen des NSU klar. Schon in den 1990er Jahren war die rechtsextremistische Szene dort besonders aktiv. In den letzten Jahren hat sich das Bundesland aber auch dadurch hervorgetan, daß es rechtsextremistischen Jurastudenten den Zugang zum Referendariat ermöglicht, auch wenn diese in anderen Bundesländern wegen ihrer extremistischen Gesinnung abgelehnt wurden. So entschied der Sächsische Verfassungsgerichtshof schon 2022, daß ein in Bayern zuvor abgelehnter Jurist in Sachsen zum Referendariat zugelassen werden muß. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen erneut einem Rechtsextremisten den Zugang zum juristischen Referendariat eröffnet, der vorher in Rheinland-Pfalz wegen seiner rechtsextremistischen Gesinnung abgelehnt worden war. Und das, obwohl das Bundesverwaltungsgericht schon 2024 entschieden hatte, daß der Jurist, dem der Sächsische Verfassungsgerichtshof 2022 den Zugang zum Referendariat gewährt hatte, zuvor in Bayern zurecht wegen seiner rechtsextremistischen Gesinnung abgelehnt wurde. Daher hätte das Oberverwaltungsgericht den aktuellen Fall eigentlich wegen der Abweichung vom Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Auch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen die Entscheidungen aus Sachsen im Widerspruch.

Der Fall Vera Egenberger

Vera Egenberger ist konfessionslos und hatte sich 2013 um eine Stelle bei der Diakonie in einem Antirassismusprojekt beworben, wurde aber abgelehnt, unter anderem weil sie konfessionslos ist. In der Stellenausschreibung war die Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder protestantischen Kirche ausdrücklich gefordert. Das sah Frau Egenberger als diskriminierend an und klagte auf Entschädigung. Das Arbeitsgericht gab ihr recht, das Landesarbeitsgericht wies ihre Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser legte fest, daß kirchliche Organisationen nur in Ausnahmefällen von Mitarbeitern die Zugehörigkeit zur Kirche fordern dürfen, und zwar nur dann, wenn dies für die Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich ist. Daraufhin gab das BAG Frau Egenbergers Klage statt. Das war 2018, also fünf Jahre nach der Bewerbung. Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Urteil aufgehoben, da es die Diakonie in ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht verletze. Es stellt sich damit zwar nicht offen gegen den EuGH, dessen Entscheidung es ausdrücklich anerkennt, versucht aber offensichtlich schon, die von EuGH verfügten starken Einschränkungen der Sonderrechte der Kirchen in Deutschland soweit es geht, zu entschärfen. Schon während der Coronapandemie hatte sich das Bundesverfassungsgericht als extrem religionsfreundlich erwiesen. Damals hatte es alle Veranstaltungsverbote als zulässig angesehen, außer das Verbot von Gottesdiensten. Dieses hob es schon im April 2020 auf, also schon ganz zu Beginn der Pandemie, als noch völlig unklar war, wie gefährlich das Virus ist und wie ansteckend es ist. Schon dies zeigte eine bedenkliche Schieflage des Gerichts zu Gunsten der Kirchen, deren Sonderrechte völlig anachronistisch sind und insgesamt aufgehoben werden sollten. Für Frau Egenberger geht die Sache nun vor dem BAG weiter, an welches das BVerfG die Sache zurückverwiesen hat. Der Rechtstreit ist damit nach über 12 Jahren noch immer nicht beendet.

Rechtsextremisten bei der Polizei

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte im Februar 2025 über den Fall eines Polizisten zu entscheiden, der sich über Jahre in privaten Chats extrem rassistisch und antisemitisch geäußert hatte. Der Dienstherr sah ihn deshalb als nicht verfassungstreu an und wollte ihn entlassen. Dem VGH genügte das jedoch nicht. Er vermochte in den völlig eindeutigen Nachrichten trotz allem keine grundlegend verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen. Der Mann war unter anderem als Personenschützer für Charlotte Knobloch, die Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde in München tätig. Er wurde nur um einen Dienstgrad degradiert und wird in Zukunft wohl nur noch im Innendienst eingesetzt. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden vermochte in den einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gewordenen rechtsextremistischen Chats Frankfurter Polizeibeamter keinen ausreichenden Grund für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung dieser Beamten zu erkennen, so daß es keinen Grund für eine Entfernung derselben aus dem Dienst erkennen konnte. Immerhin kritisierte das Gericht hier aber auch die unzureichende Ermittlungsarbeit der Polizei diesbezüglich. In einem anderen Fall hatte ein Polizist in Mecklenburg-Vorpommern, der lange auch AfD-Mitglied war, in polizeilichen Datenbanken umfangreiche Informationen über tatsächliche oder vermeintliche politischer Gegner aus dem linken Spektrum abgefragt. Ob er diese weitergegeben hat, ließ sich anscheinend nicht abschließend aufklären. Einige der betroffenen Personen wurden aber im Anschluß von Rechtsextremisten bedroht. Dennoch konnte das Verwaltungsgericht Greifswald in all dem keinen Grund für die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkennen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf dagegen hatte kein Problem damit, eine junge Polizeianwärterin aus dem Dienst zu entfernen. Sie hatte auf einer privaten Party Teile ihrer Uniform als Kostüm getragen, was auch gefilmt wurde. Das Gericht sah dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei gefährdet. Offensichtlich fehlt den Verwaltungsrichtern, welche diese Entscheidungen getroffen haben, jeder Bezug zur Realität, insbesondere jedes Verständnis für die Gefahr, die von Rechtsextremisten in den Sicherheitsbehörden ausgeht. Oder sie hängen selbst rechtsextremistischen Überzeugungen an. Im Hinblick auf die Entscheidung des VG Düsseldorf sind die anderen Entscheidungen noch weniger verständlich, wenn bei anderen Gründen als einer rechtsextremistischen Gesinnung schon Kleinigkeiten für eine Entfernung aus dem Dienst ausreichen.

Wieder kein rassistisches Motiv?

Der Mann, der letztes Jahr in Solingen einen Brand in einem Wohnhaus gelegt und dadurch vier Menschen, eine Familie mit zwei kleinen Kindern, getötet hat, wurde nun vom Landgericht Wuppertal zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Außerdem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mehr geht im deutschen Recht nicht. Der Täter war geständig. Vermutlich sahen Staatsanwaltschaft und Polizei deshalb wenig Anlaß für vertiefte Ermittlungen. Erst die Anwältin der Nebenklage fand durch einfach Internetrecherchen heraus, daß der Täter offensichtlich eine eindeutig rechtsextremistische Gesinnung hatte. Nachermittlungen der Polizei ergaben aber angeblich kein rechtsextremistisches oder rassistisches Motiv es Täters, obwohl die Opfer türkische Wurzeln hatten. Für das Ergebnis wäre ein solches Motiv irrelevant, aber es zu ignorieren verharmlost einmal mehr die Gefährlichkeit der Rechten in Deutschland, wie schon in so vielen anderen Fällen zuvor.

Noch einmal Afghanistan

Die neue Bundesregierung unter Friedrich Merz hat als Ausdruck ihrer „harten“ Migrationspolitik die Aufnahme von Flüchtlingen aus Afghanistan, die zur Zeit des Einsatzes der Bundeswehr dort den Deutschen in vielfältiger Weise geholfen haben und deshalb jetzt in ständiger Gefahr, von den Taliban getötet zu werden, schweben, gestoppt. Für diejenigen, die schon eine Zusage für ein Visum für Deutschland hatte, hat die Bundesregierung diese widerrufen. Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren am 7. Juli 2025 (Aktenzeichen VG 8 L 280/25 V) entschieden, daß dies rechtswidrig ist, mithin allen Afghanen, die bereits eine entsprechende schriftliche Zusage von Deutschland erhalten haben, auch ein Visum erteilt und die Einreise gestattet werden muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Hilfe dieser Menschen für die Deutschen in Afghanistan ja gerade der Grund dafür ist, daß sie nun in Lebensgefahr schweben. Es ist an Zynismus und Menschenverachtung kaum zu überbieten, ihnen nun Hilfe verweigern zu wollen.

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