Kameradenschwein
Für die Bundeswehr gelten besondere Regeln. Ein Hauptfeldwebel hatteeine Affäre mit der Ehefrau eines anderen Soldaten derselben Einheit.Dafür wurden ihm, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, die Bezüge füreinige Monate gekürzt. Dabei hatte sich sein Kamerad schon vor derAffäre von seiner Frau getrennt, angeblich noch nicht endgültig, aber erwar aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Begründung war, daß einesolche Affäre mit der Frau eines Kameraden den Zusammenhalt in derTruppe beeinträchtigen könne. Das ist zwar nachvollziehbar, blendet abernahezu alle anderen Aspekte des Falls aus, angefangen beimSelbstbestimmungsrecht aller Beteiligten, vor allem der Frau. DasGericht stellt darauf ab, daß nach § 1353 BGB noch immerGeschlechtsverkehr Teil der ehelichen Gemeinschaft sei. Dabei hat derEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte erst Anfang 2025 entschieden,daß sich aus der Eheschließung gerade kein Recht auf Sex ableiten ließe,weil dies mit dem Selbstbestimmungsrecht der Eheleute unvereinbar sei.Auch dürfte der Zusammenhalt in der Truppe ähnlich gestört werden, wennein Soldat etwas mit der unverheirateten Partnerin eines anderenSoldaten anfängt. Dies wird aber nicht sanktioniert. Anscheinend liegtdem Urteil ein sehr archaisches, patriarchalisches und völlig überholtesWeltbild zugrunde, indem die Ehefrau noch immer eine Art Besitz ihresMannes darstellt.